Stand: 2006/02
Präambel
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen GL Kampfkunst e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg unter der Register-Nr. VR 1091 PI eingetragen. Sitz der GL Kampfkunst ist Pinneberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
Der KSV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er fördert unter Anerkennung der organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit des Vereins den Amateursport und wahrt die Interessen seiner Mitglieder.
§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
die Pflege und Förderung des Kampfsportes. Hier werden insbesondere Kickboxen, Boxen, Taekwondo, Hapkido und Thaiboxen praktiziert. Die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit seiner Mitglieder.
§ 4 Aufgaben des Vereins
Aufgaben des Vereins sind:
Vorbereiten und Durchführen von geordneten Turn-, Sport-, Fitneß-, Gesundheitsangeboten und Sportspielen.
Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen.
Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Organisatoren und Jugendleitern.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Die GL Kampfkunst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der GL Kampfkunst erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die GL Kampfkunst ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines Zweckes oder eines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Landessportverband Schleswig-Holstein zu, mit der Auflage, dieses nur für Zwecke der Ausbreitung und Förderung von TaeKwonDo im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu verwenden.
§ 6 Mitglieder und Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern,
Förderern.
Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., Kreisportverband Pinneberg e.V. und kann den jeweiligen Fachverbänden angehören.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist. Sie muss sich um den Sport besonders verdient gemacht haben und kann nur auf Beschluss des Vorstandes berufen werden.
Föderer sind Personen, Personenmehrheiten oder Institutionen, die den Zweck und die Bestrebungen des Vereines fördern.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes alle im Verein angeboten Sportarten zu betreiben, die entsprechenden Einrichtungen zu nutzten sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Die Mitglieder über 18 Jahre haben das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung und die Ordnungen sowie die gefassten Beschlüsse der Organe anzuerkennen und zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der GL Kampfkunst endet durch:
Austritt,
Ausschluss,
Tod.
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus der GL Kampfkunst kann nur zum Ende der im jeweiligen Vertrag genannten Laufzeit, mit einer Frist von einem Monat, durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Der Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass das Mitglied satzungsgemäß den Austritt aus der GL Kampfkunst beschlossen hat.
Ausschluss
Der Ausschluss aus der GL Kampfkunst ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung zu.
Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Verfahrens unberührt.
Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit Rechtskraft des Ausschlusses alle Rechte und Ansprüche an die GL Kampfkunst. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Vereinsjugend.
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 2. Quartal des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur in begründeten Fällen statt, wenn entweder 1/10 der Mitglieder oder der Vorstand dieses beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:
Festsetzung der Tagesordnung.
Festlegung der Aufgaben und Ziele des Vereins, insbesondere anhand des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes nach Anhörung der einzelnen Berichte des Vorstands und des Kassenprüfers.
Entscheidung und Beschlussfassung über Haushalt, Jahresabschluss und Anträgen.
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.
Entlastung des Vorstandes.
Wahlen.
Beschlussfassung über Erwerb/Veräußerung von Vermögen.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem Vorsitzenden,
2 stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Jugendwart,
dem Schriftführer.
Er leitet und erledigt die geschäftlich und organisatorischen Angelegenheiten des Vereins und setzt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse um. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender müssen mindestens anwesend sein.
Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Vorstand im Sinne des Gesetzes
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenwart.
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher zugegangen sein. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf drei Wochen.
Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung können mit Begründung von Mitgliedern und vom Vorstand bis spätestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene, bedeutsame Anträge sind den Mitgliedern und dem Vorstand schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Dem Antragsteller kann zur Begründung seines Antrages auf der Mitgliederversammlung das Wort erteilt werden. Nicht fristgerechte Anträge können der Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsantrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Anträge auf Änderung der Satzung und Beitragserhöhungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Beschlussfassung
Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Auf Antrag von 1/10 der Stimmberechtigen bei der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen. Blockwahl ist bei gleichberechtigten Funktionen zulässig.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Neinstimmen maßgebend.
Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Über die Frage eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der gegebenen gültigen Stimmen.
Wahlen
Wahlen erfolgen für eine Amtszeit von zwei Jahren und zwar beginnend im Jahr 2006, für folgende Personen:
Der Vorsitzende,
zwei stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart,
zwei Kassenprüfer,
der Jugendwart,
der Schriftführer.
Die Kandidaten zur Wahl als Kassenprüfer dürfen nicht vom Vorstand vorgeschlagen werden. Mit Ausnahme der Kassenprüfer ist eine Wiederwahl möglich. Die Amtszeit der Gewählten endet erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei mehr als einem Kandidaten erfolgt die Wahl geheim. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes nimmt die Mitgliederversammlung eine Neuwahl des betreffenden Vorstandmitgliedes bis zum nächsten turnusmäßigen Wahltermin vor.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von drei Monaten den Mitgliedern bekanntzugeben. Werden innerhalb eines weiteren Monats keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einwendungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 12 Sportjugend des Vereins
Die Sportjugend des GL Kampfkunst e.V. ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 13 Ausschüsse
Für die Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch nicht Vorstandsmitglieder angehören können. Sie erfüllen Ihre Aufgaben im Rahmen der Ihnen vom Vorstand gegebenen Richtlinien, durch Beschlussempfehlung an den Vorstand.
§ 14 Kassenprüfung
Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern, die nicht Mitglied eines Organs sein dürfen, ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins zu gewähren. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu berichten.
§ 15 Ordnungen
Der Vorstand gibt sich folgende Ordnungen.
- Geschäfts- und Finanzordnung
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 Haftungsausschluss
Über den Landesportverband Schleswig-Holstein e.V. besteht eine Sportversicherung.
Die GL Kampfkunst e.V. haftet nicht für Schäden und Verluste an von Mitgliedern oder Teilnehmern mitgeführten Sachen und übernimmt auch keine sichere Verwahrung von Sachen anlässlich Veranstaltungen. Aus Entscheidungen der GL Kampfkunst Organe, der Ausschüsse und der Sportjugend der GL Kampfkunst können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder oder durch andere von der Mitgliederversammlung berufene und mit der Liquidation beauftragten Personen.
Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines Zweckes oder eines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Landessportverband Schleswig-Holstein zu, mit der Auflage, dieses nur für Zwecke der Ausbreitung und Förderung von TaeKwonDo im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu verwenden.
§ 18 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2006 beschlossen. Die Satzung ist am Datum mit Ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft getreten, die vorherige Satzung verliert damit Ihre Gültigkeit.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Pinneberg.